Form und Inhalt der EEE entsprechen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16). Wir empfehlen, dass der Inhalt von den ausschreibenden Stellen an die Anforderungen des jeweiligen Vergabeverfahrens angepasst wird und den Unternehmen zur Befüllung als XML zur Verfügung gestellt wird.
Unternehmen können dieses XML im EEE-Dienst importieren und befüllen.
Achtung: Die EEE ist von der einfachen österreichischen Eigenerklärung, welche nur im Unterschwellenbereich zulässig ist, abzugrenzen.
Auch die fortschreitende Digitalisierung durch das online-Formular der EEE trägt erheblich zur erleichterten Erreichbarkeit und Praktikabilität bei. So können bereits erstellte und verwendete EEEs als Vorlage abgespeichert und für andere Verfahren wiederverwendet werden. Allerdings ist hierbei darauf zu achten, dass die angegebenen Informationen auch auf das vorliegende Verfahren zutreffen.
Falsche oder unvollständige Angaben in der EEE können zu einem Ausschluss führen. Außerdem ist darauf zu achten, dass die angegebenen Informationen in der EEE jederzeit (meist auf Nachfrage der ausschreibenden Stellen) mit Nachweisen bzw. Quellen belegt und nachvollzogen werden können. Die EEE stellt immer nur einen vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen dar und ersetzt nur vorläufig die Vorlage von Nachweisen.